Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung von Eugenio Figueredo an die USA bewilligt. Der uruguayische Staatsangehörige kann den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Tagen beim Bundesstrafgericht anfechten. Der ehemalige Vizepräsident des Südamerikanischen Fußballverbandes (CONMEBOL) und ehemalige Vizepräsident der FIFA war am 27. Mai 2015 zusammen mit sechs weiteren FIFA-Funktionären aufgrund von US-Verhafter suchen in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden.
Die FIFA ist der Weltfußballverband mit Sitz in Zürich (Foto: FIFA) |
Das am 1. Juli 2015 dem BJ übermittelte formelle US-Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 20. Mai 2015 der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staatsanwaltschaft. Figueredo wird vorgeworfen, beim Verkauf von Marketingrechten für die Copa America der Jahre 2015, 2016, 2019 und 2023 von einem uruguayischen Sportvermarktungsunternehmen Bestechungsgelder in Millionenhöhe angenommen haben. Figueredo wird zudem vorgeworfen, in den Jahren 2005 und 2006 namentlich durch die Verwendung von gefälschten medizinischen Gutachten die US-Staatsbürgerschaft erschlichen zu haben.
Den Markt verfälscht
Das BJ ist in seinem Auslieferungsentscheid zum Schluss gelangt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Insbesondere ist der im US-Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar (beidseitige Strafbarkeit). Danach hat Figueredo durch die Annahme von Bestechungsgeldern für die Vergabe von Sportmarketingverträgen den Wettbewerb massiv beeinflusst und den Markt für Medienrechte im Zusammenhang mit der Copa America verfälscht. Andere Sportvermarktungsfirmen sind benachteiligt worden; zudem sind die betroffenen Fussballverbände daran gehindert worden, allenfalls günstigere Vermarktungsverträge auszuhandeln. In der Schweiz wäre dieses Verhalten als unlauteres Handeln gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar. Auch die ihm zur Last gelegte Verwendung von gefälschten medizinischen Gutachten im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens wäre nach Schweizer Strafgesetzbuch als Urkundenfälschung strafbar.